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Blattspitzen bester Qualität.
KEIN Lebensmittel (Novel Food Verordnung). Pflanzlicher Rohstoff.
Ursprung Schweiz.
Es ist nicht erlaubt, Anwendungsempfehlungen anzugeben, die über die Verwendung von Artemisia annua als Tierfutter hinausgehen, deshalb empfehlen wir Fachliteratur zu konsultieren.
Produkte mit Artemisia annua zur oralen Anwendung beim Menschen sind in der Schweiz ausschließlich als Arzneimittel zugelassen. Für den medizinischen Gebrauch erfordert die Heilpflanze eine fachkundige Beratung durch einen Heilpraktiker/in, Drogerie oder Apotheke.
Ebenfalls nicht geeignet als Lebensmittel für Menschen gemäss Novel Food Verordnung. Insbesondere während der Schwangerschaft, Stillzeit sowie für Kinder unter 12 Jahren.
Aus rechtlichen Gründen sind Bestandteile des einjährigen Beifusses (Artemisia annua) (z.B. in einem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 i.V.m. der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zu beurteilen.
Da Artemisia annua vor dem 15. Mai 1997 nicht in erheblichem Umfang für den menschlichen Gebrauch in der Gemeinschaft im Verkehr war, und ein Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nicht vorliegt, ist es als Lebensmittel nicht zugelassen (Art. 17 LGV).
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